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Branche
28 - Maschinenbau

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Einschlüsse und Ausschlüsse
Diese Abteilung umfasst den Bau von Maschinen, die mechanisch oder durch Wärme auf Materialien einwirken oder an Materialien Vorgänge durchführen (wie Bearbeitung, Besprühen, Wiegen oder Verpacken), einschließlich ihrer mechanischen Bestandteile, die Kraft erzeugen und anwenden, sowie speziell gefertigter Teile. Hierunter fallen feste, bewegliche oder handgeführte Vorrichtungen, ungeachtet, ob sie für Industrie und Gewerbe, den Bau, die Landwirtschaft oder für den Einsatz im Haushalt bestimmt sind. Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln. In dieser Abteilung wird unterschieden zwischen der Herstellung von Spezialmaschinen für bestimmte einzelne oder eine kleine Gruppe von Wirtschaftszweigen der NACE und der Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen. Diese Abteilung umfasst ferner die Herstellung von sonstigen, anderweitig in dieser Klassifikation nicht zugeordneten Spezialmaschinen, und zwar unabhängig davon, ob sie in einem Produktionsablauf eingesetzt werden, für Kirmes-Fahrgeschäfte, Ausrüstung für automatische Bowlingbahnen usw. Ausgeschlossen sind die Herstellung von Metallerzeugnissen zur allgemeinen Verwendung (Abteilung 25), die Herstellung von Kontrollvorrichtungen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen, Mess- und Prüfvorrichtungen, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen (Abteilungen 26 und 27) und der allgemeine Fahrzeugbau (Abteilungen 29 und 30).