FERI Economics Kundenportal

Branche
33 - Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen

Oberbranchen

Unterbranchen

Berichte

Einschlüsse und Ausschlüsse
Diese Abteilung umfasst die fachgerechte Instandsetzung von hergestellten Waren zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit dieser Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und anderen Erzeugnisse. Die Erbringung von allgemeinen oder regelmäßigen Wartungsarbeiten an derartigen Erzeugnissen, durch die die optimale Funktion gewährleistet und Betriebsstörungen und unnötige Reparaturen vermieden werden sollen, fallen ebenfalls darunter. Diese Abteilung umfasst nur fachgerechte Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten. Ein beträchtlicher Anteil der Reparaturen wird durch die Hersteller der Maschinen, Ausrüstungen und sonstigen Waren durchgeführt. In diesem Fall erfolgt die Klassifizierung der an diesen Reparatur- und Wartungsarbeiten beteiligten Einheiten nach dem Wertschöpfungsprinzip, das diese kombinierten Tätigkeiten häufig dem Hersteller der Waren zuordnet. Entsprechendes gilt für die Kombination von Handel und Reparatur. Der Umbau oder die Grundüberholung von Maschinen oder Ausrüstungen gilt als Herstellungstätigkeit und ist in anderen Klassen dieses Abschnitts enthalten. Die Reparatur und Instandhaltung von Waren, die sowohl als Investitionsgüter als auch als Gebrauchsgüter genutzt werden, wird üblicherweise als Reparatur und Instandhaltung von Gebrauchsgütern klassifiziert (z. B. Reparatur von Büro- und Wohnmöbeln (s. 95.24)). Des Weiteren ist in dieser Abteilung die fachgerechte Installation von Maschinen erfasst. Die Installation von Ausrüstungen, die einen festen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bilden, beispielsweise die elektrische Verkabelung, der Einbau von Rolltreppen oder Klimaanlagen gehört zum Baugewerbe/Bau. Diese Abteilung umfasst nicht: - Reinigung von Industriemaschinen (s. 81.22) - Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungs- und Kommunikationsgeräten (s. 95.1) - Reparatur und Instandhaltung von Gebrauchsgütern (s. 95.2)