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Branche
59.20 - Tonstudios; Herstellung von Hörfunkbeiträgen; Verlegen von bespielten Tonträgern und Musikalien

Oberbranchen

Einschlüsse und Ausschlüsse
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Originalen von Tonaufnahmen, z. B. auf Bändern und CDs; außerdem umfasst sie die Veröffentlichung von Tonaufnahmen, Werbung für Tonaufnahmen und den Vertrieb von Tonaufnahmen an Groß- und Einzelhändler oder unmittelbar an den Kunden. Diese Tätigkeiten können von derselben Einheit ausgeführt werden, die auch die Masteraufzeichnungen aufnimmt. Ist dies nicht der Fall, so muss die diese Tätigkeiten ausführende Einheit die Rechte für die Vervielfältigung und Verbreitung der Originalaufnahmen einholen. Diese Klasse umfasst ferner Tonaufnahmen im Tonstudio oder anderswo, einschließlich der Aufzeichnung von Hörfunksendungen. Diese Klasse umfasst ferner das Verlegen von Musik, d. h. Erwerb und Registrierung von Rechten an musikalischen Kompositionen, die Werbung für diese und die Erteilung von Nutzungsgenehmigungen sowie die Verwendung solcher Kompositionen für Aufnahmen, im Hörfunk und Fernsehen, in Kinofilmen, bei Liveauftritten sowie in Print- und sonstigen Medien. Bei den diese Tätigkeiten ausführenden Einheiten kann es sich entweder um die Rechteinhaber selbst handeln oder um von diesen autorisierte Rechteverwalter. Hierzu zählt auch das Verlegen von Musikalien.