Branche
93.29 - Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.
Oberbranchen
Einschlüsse und Ausschlüsse
Diese Klasse umfasst anderweitig nicht genannte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unterhaltung und Freizeit (ausgenommen Vergnügungs- und Themenparks):
- Betrieb von Münzspielen
- Tätigkeiten von Freizeit- und Erholungsparks (ohne Unterbringung)
- Betreib von Verkehrseinrichtungen für Freizeit- und Erholungszwecke, z. B. Yachthäfen
- Betrieb von Skipisten
- Verleih von Ausrüstungen für Vergnügungs- und Freizeitzwecke als Teil von Erholungs- und Freizeitaktivitäten
- Schauen und Messen mit Freizeit- und Erholungscharakter
- Strandaktivitäten, einschließlich Vermietung von Umkleideräumen, Schließfächern, Liegestühlen usw.
- Betrieb von Tanzdielen
Diese Klasse umfasst auch die Tätigkeiten von Produzenten oder Organisatoren von Liveveranstaltungen, ohne künstlerische und sportliche Veranstaltungen, mit oder ohne Bereitstellung von Einrichtungen.
Diese Klasse umfasst nicht:
- Betrieb von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Skiliften (s. 49.39)
- Angeltouren (s. 50.10 und 50.30),
- Bereitstellung von Plätzen und Einrichtungen für die kurzzeitige Beherbergung von Gästen in Freizeitparks, Erholungsgebieten und auf Campingplätzen (s. 55.30)
- Betrieb von Caravanparks und Freizeitcamps, Camps für Fischer und Jäger und Campingplätzen (s. 55.30)
- Discotheken (s. 56.30)
- Theaterensembles und Zirkustruppen (s. 90.01)
