Branche
30.30 - Luft- und Raumfahrzeugbau
Oberbranchen
Einschlüsse und Ausschlüsse
Diese Klasse umfasst:
- Herstellung von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen, für militärische, sportliche und andere Zwecke
- Herstellung von Hubschraubern
- Herstellung von Segelflugzeugen und Hanggleitern (Flugdrachen)
- Herstellung von Luftschiffen und Heißluftballons
- Herstellung von Teilen und Zubehör für Luft- und Raumfahrzeuge:
• Grundelemente wie Rümpfe, Tragflächen, Türen, Steuerflächen, Fahrwerke, Treibstofftanks, Abteile usw.
• Propeller, Schrauben, Rotoren und Rotorblätter
• Motoren und Triebwerke für Luft- und Raumfahrzeuge
• Teile für Turbinenluftstrahl-Triebwerke und Turboprop-Triebwerke für Luft- und Raumfahrzeuge
- Herstellung von Bodengeräten zur Flugausbildung
- Herstellung von Raumfahrzeugen und ihren Abschusseinrichtungen, Satelliten, Planetensonden, Raumstationen, Raumfähren
- Herstellung von interkontinentalen ballistischen Flugkörpern (ICBM)
Diese Klasse umfasst ferner:
- Werksseitige Überholung und Umbau von Flugzeugen, Flugzeugmotoren und -triebwerken
- Herstellung von Sitzen für Luftfahrzeuge
Diese Klasse umfasst nicht:
- Herstellung von Fallschirmen (s. 13.92)
- Herstellung von militärischen Sprengkörpern und Munition (s. 25.40)
- Herstellung von Telekommunikationsgeräten für Satelliten (s. 26.30)
- Herstellung von Instrumenten für Luftfahrzeuge (s. 26.51)
- Herstellung von Flugnavigationssystemen (s. 26.51)
- Herstellung von Lampen und Leuchten für Flugzeuge (s. 27.40)
- Herstellung von elektrischen Zünd- oder Anlassvorrichtungen und anderen Elektroteilen für Verbrennungsmotoren (s. 27.90)
- Herstellung von Kolben, Kolbenringe und Vergasers (s. 28.11)
- Herstellung von Startvorrichtungen am Boden und auf Flugzeugträger sowie ähnliche Vorrichtungen (s. 28.99)