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Branche
30.30 - Luft- und Raumfahrzeugbau

Oberbranchen

Einschlüsse und Ausschlüsse
Diese Klasse umfasst: - Herstellung von Luftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen, für militärische, sportliche und andere Zwecke - Herstellung von Hubschraubern - Herstellung von Segelflugzeugen und Hanggleitern (Flugdrachen) - Herstellung von Luftschiffen und Heißluftballons - Herstellung von Teilen und Zubehör für Luft- und Raumfahrzeuge: • Grundelemente wie Rümpfe, Tragflächen, Türen, Steuerflächen, Fahrwerke, Treibstofftanks, Abteile usw. • Propeller, Schrauben, Rotoren und Rotorblätter • Motoren und Triebwerke für Luft- und Raumfahrzeuge • Teile für Turbinenluftstrahl-Triebwerke und Turboprop-Triebwerke für Luft- und Raumfahrzeuge - Herstellung von Bodengeräten zur Flugausbildung - Herstellung von Raumfahrzeugen und ihren Abschusseinrichtungen, Satelliten, Planetensonden, Raumstationen, Raumfähren - Herstellung von interkontinentalen ballistischen Flugkörpern (ICBM) Diese Klasse umfasst ferner: - Werksseitige Überholung und Umbau von Flugzeugen, Flugzeugmotoren und -triebwerken - Herstellung von Sitzen für Luftfahrzeuge Diese Klasse umfasst nicht: - Herstellung von Fallschirmen (s. 13.92) - Herstellung von militärischen Sprengkörpern und Munition (s. 25.40) - Herstellung von Telekommunikationsgeräten für Satelliten (s. 26.30) - Herstellung von Instrumenten für Luftfahrzeuge (s. 26.51) - Herstellung von Flugnavigationssystemen (s. 26.51) - Herstellung von Lampen und Leuchten für Flugzeuge (s. 27.40) - Herstellung von elektrischen Zünd- oder Anlassvorrichtungen und anderen Elektroteilen für Verbrennungsmotoren (s. 27.90) - Herstellung von Kolben, Kolbenringe und Vergasers (s. 28.11) - Herstellung von Startvorrichtungen am Boden und auf Flugzeugträger sowie ähnliche Vorrichtungen (s. 28.99)