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Branche
C - Verarbeitendes Gewerbe

Offizielle Branchenbezeichnung: VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

Unterbranchen

Berichte

Einschlüsse und Ausschlüsse
Dieser Abschnitt umfasst die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Freilich ist dieses Kriterium allein nicht ausreichend, um die Herstellung von Waren zu definieren (siehe weiter unten den Hinweis zur Verarbeitung von Abfällen.. Es handelt sich dabei um Roh- oder Grundstoffe aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden sowie um Erzeugnisse dieses Abschnitts selbst. Die wesentliche Änderung oder Neugestaltung von Waren wird generell unter Herstellung von Waren eingeordnet. Das Ergebnis des Herstellungsverfahrens sind entweder Fertigwaren für den Gebrauch oder Verbrauch und Halbwaren zur weiteren Be- oder Verarbeitung. Beispiel: Das Erzeugnis der Tonerderaffination ist Einsatzgut für die Primärerzeugung von Aluminium, Primäraluminium ist Einsatzgut für Drahtziehereien und Aluminiumdraht ist Einsatzgut für die Herstellung von Fertigdraht. Die Herstellung von spezifischen Teilen, Zubehör und Zusatzvorrichtungen für Maschinen und Geräte wird generell der gleichen Klasse zugeordnet wie die Herstellung der entsprechenden Maschinen und Geräte. Die Herstellung von unspezifischen Teilen von Maschinen und Geräten, z. B. Motoren, Kolben, Elektroinstallationsmaterial, Ventile, Getriebe, Kugellager, wird getrennt von den Maschinen und Geräten in den entsprechenden Klassen eingeordnet. Gleichwohl ist die Herstellung spezifischer Teile oder spezifischen Zubehörs durch Gießen oder Extrudieren von Kunststoffen in der Gruppe 22.2 inbegriffen. Das Zusammenbauen der Teile von Waren gilt ebenfalls als Herstellung von Waren. Hierzu zählt auch der Zusammenbau von Waren sowohl aus selbst hergestellten als auch aus zugekauften Teilen. Die Rückgewinnung von Abfällen, d. h. die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen, ist der Gruppe 38.3 (Materialrückgewinnung) zugeordnet. Auch wenn dabei physikalische oder chemische Umwandlungen stattfinden, gilt sie nicht als Herstellung von Waren. Als Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird die Behandlung oder Verarbeitung von Abfall angesehen, weshalb sie dem Abschnitt E (Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen) zugeordnet werden. Hingegen wird die Herstellung neuer Enderzeugnisse (im Gegensatz zu Sekundärrohstoffen) auch dann unter der Herstellung von Waren eingereiht, wenn bei ihr Abfälle eingesetzt werden. So wird die Gewinnung von Silber aus Filmabfall als Herstellungsverfahren gewertet. Die spezialisierte Wartung, Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen gehört im Wesentlichen zur Abteilung 33 (Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen). Jedoch ist die Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern der Abteilung 95 (Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern) zugeordnet, die Reparatur von Kraftfahrzeugen aber der Abteilung 45 (Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) Wird die Installation von Maschinen und Ausrüstungen als spezialisierte Tätigkeit ausgeführt, so gehört sie zu 33.20. Hinweis: Die Grenzen zwischen Herstellung von Waren und den übrigen Abschnitten des Klassifikationssystems mögen etwas verschwommen erscheinen. Grundsätzlich beinhalten die Wirtschaftszweige des Abschnitts "Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren" die Umwandlung von Stoffen in neue Waren. Das Ergebnis ist ein neues Erzeugnis. Die Definition neuer Produkte (Waren) kann jedoch subjektiv sein. Zur Erläuterung sind die folgenden Tätigkeiten aufgeführt, die in der NACE der Herstellung von Waren zugeordnet werden. - Verarbeitung von Frischfisch (Entschalen von Austern, Filetieren von Fisch), nicht auf einem Fischereifahrzeug durchgeführt (s. 10.20) - Pasteurisieren und Abfüllen von Milch (s. 10.51) - Lederveredlung (s. 15.11) - Holzimprägnierung (s. 16.10) - Herstellung von Druckerzeugnissen (s. 18.1) - Runderneuerung von Reifen (s. 22.11) - Herstellung von Frischbeton (s. 23.63) - Elektroplattieren, Plattieren, Wärmebehandlung von Metallen (s. 25.61) - Umbau oder Grundüberholung von Maschinen (z. B. Automotoren) (s. 29.10) Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die zwar gelegentlich Umwandlungsverfahren beinhalten, aber dennoch anderen NACE-Abschnitten zugeordnet werden (oder, anders ausgedrückt, nicht zum Verarbeitenden Gewerbe/ zur Herstellung von Waren zählen). Dazu gehören: - Holzgewinnung, eingeordnet in Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei); - Zubereitung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle, eingeordnet in Abteilung 56 (Gastronomie) - Veredlung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, eingeordnet in Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei); - Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralen, eingeordnet in Abschnitt B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden); - Errichtung von Bauten und Ausführung von Herstellungstätigkeiten auf der Baustelle, eingeordnet in Abschnitt F (Baugewerbe/Bau); - Aufteilung von Massengütern in kleinere Mengen einschließlich Verpacken, Umverpacken oder Abfüllen von Erzeugnissen wie Spirituosen oder Chemikalien; Abfallsortieren; Mischen von Farben nach Kundenauftrag; Schneiden von Metallen nach Kundenauftrag; Bearbeitung, deren Ergebnis kein neuartiges Gut ist, eingeordnet in Abschnitt G (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen)